2 U 2/13•Oberlandesgericht Köln, 2015-09-30, 2 U 2/13
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 U 2/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-30
Aktenzeichen: 2 U 2/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0930.2U2.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 04.12.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 3 O 92/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.773,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 30.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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