16 U 132/11•Oberlandesgericht Köln, 2014-07-09, 16 U 132/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 U 132/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-09
Aktenzeichen: 16 U 132/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0709.16U132.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.08.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 168/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.329.358,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte zu 75 % und die Klägerin zu 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 69 % und der Klägerin zu 31 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.329.358,89 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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