21 UF 99/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-07-07, 21 UF 99/14
Full text
Oberlandesgericht Köln — 21 UF 99/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-07
Aktenzeichen: 21 UF 99/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0707.21UF99.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
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- Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P in L bewilligt.
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- Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Köln vom 02.05.2014 (307 F 374/12) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das am 13.08.2012 ausgefertigte, am 23.08.2012 zugestellte Urteil des 3. Familiengerichts in Küҫükҫekmece (Republik Türkei) vom 25.07.2012 (Aktenzeichen 2012/568; Beschlussnummer 2012/836) bezüglich seiner Nr. 2 – Übertragung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder auf den Kindesvater – in Deutschland nicht nach dem Luxemburger Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.05.1980 anzuerkennen ist.
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- Gerichtskosten für beide Instanzen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
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- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
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