9 U 225/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-06-24, 9 U 225/13
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 225/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-24
Aktenzeichen: 9 U 225/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0624.9U225.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2013 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 121/11 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2010 zu zahlen sowie
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,02 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2011.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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