6 U 189/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-02-26, 6 U 189/13
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 189/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-26
Aktenzeichen: 6 U 189/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0226.6U189.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und 4; EnVKV § 6a; Del. VO (EU) Nr. 1062/2010
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 111/123 – abgeändert:
Die Beklagte wird veurteilt,
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- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, bis zur Dauer von sechs Monaten,
zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben für Monitore zu werben, ohne die Energieeffizienzklasse für diese Geräte anzugeben:
-
- an den Kläger 196,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04. 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruch 10.000 €, im Übrigen für die Beklagte 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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