Oberlandesgericht Köln, 2014-02-04, 6 W 11/14

6 W 11/14Supreme CourtFeb 4, 2014

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 W 11/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-04

Aktenzeichen: 6 W 11/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0204.6W11.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und unter Abänderung des Beschlusses der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 30. Dezember 2013 – 11 O 48/13 – wird durch

einstweilige Verfügung

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unzutreffende Angaben zu den monatlichen zu zahlenden Grundgebühren zu machen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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