6 W 11/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-02-04, 6 W 11/14
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 11/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-04
Aktenzeichen: 6 W 11/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0204.6W11.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und unter Abänderung des Beschlusses der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 30. Dezember 2013 – 11 O 48/13 – wird durch
einstweilige Verfügung
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unzutreffende Angaben zu den monatlichen zu zahlenden Grundgebühren zu machen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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