3 U 156/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-02-04, 3 U 156/13
Full text
Oberlandesgericht Köln — 3 U 156/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-04
Aktenzeichen: 3 U 156/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0204.3U156.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.08.2013 – Az. 7 O 62/13 – teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. zu je 50%; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1. zu 50%, im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt dieser selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und der Beklagte zu 1. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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