Oberlandesgericht Köln, 2014-01-13, 18 U 174/13

18 U 174/13Supreme CourtJan 13, 2014

Full text

Oberlandesgericht Köln — 18 U 174/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-13

Aktenzeichen: 18 U 174/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0113.18U174.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Gemäß § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG iVm. § 246a Abs. 1 S. 1 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Bonn unter den Aktenzeichen 16 O 48/13 und 16 O 49/13 rechtshängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 2 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 6. August 2013 mit dem folgenden Wortlaut:

…

dem Vollzug dieses Beschlusses nicht entgegensteht und Mängel dieses Beschlusses die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen.

Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Freigabeverfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/3 zu tragen, die Antragsgegner haben die gerichtlichen Kosten des Freigabeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2/3 zu tragen. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 3) zu tragen. Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.