6 U 205/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-12-20, 6 U 205/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 205/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-20
Aktenzeichen: 6 U 205/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:1220.6U205.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 306/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;
b) an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;
c) an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;
d) an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 878,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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