Oberlandesgericht Köln, 2013-09-20, 19 U 33/13

19 U 33/13Supreme CourtSep 20, 2013

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 33/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-20

Aktenzeichen: 19 U 33/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0920.19U33.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.01.2013 -18 O 211/12- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 20.761,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.023,16 freizustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

    1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 38,5% und die Beklagte zu 61,5%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89%.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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