5 U 232/11•Oberlandesgericht Köln, 2013-08-14, 5 U 232/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 232/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-14
Aktenzeichen: 5 U 232/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0814.5U232.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.10.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 132/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.978,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag von 116.336,47 € seit dem 1.5.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
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