21 UF 188/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-07-29, 21 UF 188/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 21 UF 188/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-29
Aktenzeichen: 21 UF 188/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0729.21UF188.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
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- Die Beschwerde des Antragstellers vom 01.10.2012 gegen die im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 17.08.2012 (61 F 168/00) getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Ziffer 2, Abs. 2 des Tenors für die Durchführung der internen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der T AG (Vers.-Nr. 28xxx) in Bezug genommenen „Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der T AG vom 04.05.2010“ gestrichen werden.
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- Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 17.12.2012 werden die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 17.08.2012 (61 F 168/00) in Ziffer 3 des Tenors dahingehend zu ändern, dass der Antragsteller – unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen – verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der im Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 17.08.2012 ergangenen Entscheidung über die Ehescheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1042,00 €, zu zahlen und zwar zum 1. Werktag eines Monats im Voraus, dergestalt, dass sich Unterhaltsrückstände ab dem 2. Werktag des Monates mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen.
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- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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- Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf „bis 30.000,00 €“ (für die Beschwerde des Antragstellers: 25.000,00 € * 10% * 6 Anrechte = 15.000,00 € und für die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin: 12 * 1.249,06 € = 14.988,72 €) festgesetzt.
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- Hinsichtlich der unter Ziffer 1. ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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