6 U 198/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-05-17, 6 U 198/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 198/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-17
Aktenzeichen: 6 U 198/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0517.6U198.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
- I Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.10.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 147/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, in die Teillöschung der deutschen Marke 303 02 604 „DER SUPER SAMSTAG“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen einzuwilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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II Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
-
III Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung zu Ziffer II. dieses Urteils vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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