9 U 75/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-03-26, 9 U 75/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 75/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-26
Aktenzeichen: 9 U 75/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0326.9U75.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.03.2012 – 24 O 354/11 – abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 637.030.0xx.xxx bedingungsgemäßen Kostenschutz für
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die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 64xxxx )gegen die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die F2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die D GmbH zu gewähren hat;
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für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt E, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 64xxxx) gegen die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die F2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die D GmbH zu gewähren hat;
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für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 64xxxx) gegen die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die F2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die D GmbH zu gewähren hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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