20 U 179/10•Oberlandesgericht Köln, 2013-02-22, 20 U 179/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 179/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-22
Aktenzeichen: 20 U 179/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0222.20U179.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Dezember 2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 23 O 41/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.730, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 686,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2009 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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