8 U 2/10•Oberlandesgericht Köln, 2013-02-21, 8 U 2/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 8 U 2/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-21
Aktenzeichen: 8 U 2/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0221.8U2.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Dezember 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 394/00 – teilweise geändert und unter klarstellender Einbeziehung des Urteils des Senats vom 23. September 2010 – 8 U 2/10 –, soweit es aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 – III ZR 224/10 – bereits rechtskräftig ist, insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 1.030.355,40 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Oktober 2000 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof - III ZR 224/10 - tragen der Kläger zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.