18 U 30/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-02-07, 18 U 30/12
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 30/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-07
Aktenzeichen: 18 U 30/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0207.18U30.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.01.2012 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 696.962,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 2) zu 11 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) trägt der Kläger.
Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts sind jeweils vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollsteckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nach Maßgabe der Erwägungen zu IV. der Gründe für den Kläger teilweise zugelassen.
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