Oberlandesgericht Köln, 2012-09-26, 17 W 160/12

17 W 160/12Supreme CourtSep 26, 2012

Regest

Übersendet der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an einen falschen Empfänger und stellt sich dies erst in einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten heraus, entsteht eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, wenn der Beklagte die Erklärung aufgrund dessen nunmehr an den richtigen Empfänger übersendet und der Kläger deshalb entsprechend der Zusage seines Prozessbevollmächtigten anlässlich des Telefonats die Klage zurücknimmt.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 17 W 160/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-26

Aktenzeichen: 17 W 160/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0926.17W160.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: Vorb.3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG

Leitsätze

Übersendet der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an einen falschen Empfänger und stellt sich dies erst in einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten heraus, entsteht eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, wenn der Beklagte die Erklärung aufgrund dessen nunmehr an den richtigen Empfänger übersendet und der Kläger deshalb entsprechend der Zusage seines Prozessbevollmächtigten anlässlich des Telefonats die Klage zurücknimmt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 19. März 2012 sind von dem Beklagten an den Kläger 1.607,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. April 2012 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 775,20 €.

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