Oberlandesgericht Köln, 2012-09-25, 15 U 101/10

15 U 101/10Supreme CourtSep 25, 2012

Full text

Oberlandesgericht Köln — 15 U 101/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-25

Aktenzeichen: 15 U 101/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0925.15U101.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen zu 1) bis 4), zu 6) bis 16) und zu 18) bis 20) gegen das am 19.03.2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.06.2010 – 87 O 159/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen wie folgt zu tragen:

Die Klägerin zu 1) mit 2,20%;

die Klägerin zu 2) mit 4,80%;

die Klägerin zu 3) mit 2,52%;

die Klägerin zu 4) mit 0,93%;

die Klägerin zu 6) mit 0,25%;

die Klägerin zu 7) mit 4,64%

die Klägerin zu 8) mit 47,20%

die Klägerin zu 9) mit 13,70%;

die Klägerin zu 10) mit 4,10%;

die Klägerin zu 11) mit 1,43%;

die Klägerin zu 12) mit 3,60%;

die Klägerin zu 13) mit 2,10%;

die Klägerin zu 14) mit 1,10%;

die Klägerin zu 15) mit 0,73%;

die Klägerin zu 16) mit 7,90%;

die Klägerin zu 18) mit 1,42%;

die Klägerin zu 19) mit 1,13%;

die Klägerin zu 20) mit 0,25%.

Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen zu 1) bis 4), zu 6) bis 16) und zu 18) bis 20) dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

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