Oberlandesgericht Köln, 2012-04-20, 6 W 23/12

6 W 23/12Supreme CourtApr 20, 2012

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 W 23/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-20

Aktenzeichen: 6 W 23/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0420.6W23.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 937, 943; UWG § 5

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln – 81 O 7/12 – vom 26.01.2012 abgeändert und im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

  1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den aus der nachfolgenden Wiedergabe der Anlage FN 3 ersichtlichen Briefkopf zu verwenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fachanwaltschaft zuzuordnen ist, wie in der rechten Spalte des Briefkopfes ohne Klarstellung auf Vorder- oder Rückseite der Anlage FN 3 geschehen.

(Originalentscheidung enthält Briefkopf)

  1. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Nr. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.