15 U 170/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-03-20, 15 U 170/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 U 170/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-20
Aktenzeichen: 15 U 170/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0320.15U170.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 15.07.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 287/09 – unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
den Kläger von der Forderung der T. Autovermietung GmbH in B. wegen der Rechnung zu Nr. XXXXX vom 23.03.2009 in der Höhe von 7.455,17 € nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2009 freizustellen
und an den Kläger auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 434,70 € nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2009 zu zahlen.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 28 % und dem Beklagten zu 72 % auferlegt, während der Beklagte die Kosten des Berufungsrechtsstreits allein trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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