2 U 53/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-10-26, 2 U 53/11
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 U 53/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-26
Aktenzeichen: 2 U 53/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1026.2U53.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das als „Urteil“ bezeichnete Teilurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. März 2011, 1 O 438/10, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 16. April 2009 verstorbenen Herrn C. Q. durch Vorlage eines Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:
a) alle im Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
b) alle im Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),
c) alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat,
d) den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen zu L., Blatt 4251, D. 15, 00000 I. eingetragenen Grundbesitzes durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen.
Der weitergehende Klageantrag zu 1) wird hinsichtlich der beantragten Vorlage von Belegen als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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