13 U 142/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-09-07, 13 U 142/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 U 142/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-07
Aktenzeichen: 13 U 142/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0907.13U142.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilversäumnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juni 2010 (3 O 260/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt ist - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von Herrn Dr. F im Jahre 2000 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH und Co KG 3. G GmbH im Nominalbetrag von 25.000 € - verurteilt, an die Klägerin 11.025 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.10.2008 zu zahlen,
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Abtretung der Rechte aus der von Herrn Dr. F gezeichneten Beteiligung in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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