Oberlandesgericht Köln, 2011-08-03, 16 W 1/11

16 W 1/11Supreme CourtAug 3, 2011

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 W 1/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-03

Aktenzeichen: 16 W 1/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0803.16W1.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird zu Erzwingung der Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 30.9.2010 - 15 O 28/10 -, nämlich

„die in der Tiefgarage des Ss L an den Wänden im Bereich „A“ neben dem Eingang zu der Immobilie „L2 1“, H 18, L befindlichen Werbetafeln („Billboards“) der Unternehmensgruppe S2 & Partner zu entfernen

ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt. Ersatzweise für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird Zwangshaft von einem Tag je 1.000 €, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Schuldnerin, angeordnet.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.570 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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