11 U 99/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-08-03, 11 U 99/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 99/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-03
Aktenzeichen: 11 U 99/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0803.11U99.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.5.2010 verkündete Urteil des Landgericht Aachen – 12 O 258/07 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 86.721,23 € Zug und Zug gegen fachgerechte Erneuerung des Fliesenbelages in dem Bereich, der in dem als Anlage zum Urteil beigefügten Plan gelb, rot und rosa eingezeichnet ist, mit mangelfreien Fliesen derselben Art und Qualität zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
a) Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
b) Die Kosten der Streithelferin zu 2. trägt die Beklagte zu 20 %; im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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