19 W 40/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-06-15, 19 W 40/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 W 40/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-15
Aktenzeichen: 19 W 40/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0615.19W40.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
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Die Anhörungsrügen der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. werden auf deren Kosten zurückgewiesen.
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Der vom Senat im Beschluss vom 27.12.2010 festgesetzte Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird – unter Zurückweisung der (weitergehenden) Eingabe der Beklagten sowie der Gegenvorstellung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. - abgeändert und anderweitig auf bis zu 6.000.000,00 EUR festgesetzt.
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Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 27.12.2010 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen der Streithelferinnen zu 1. und 2. verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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