19 Sch 20/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-03-21, 19 Sch 20/10
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 Sch 20/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-21
Aktenzeichen: 19 Sch 20/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0321.19SCH20.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), bestehend aus dem Einzelschiedsrichter M., vom 09.06.2010 (DIS-SV-B 545/05), wird mit folgendem Tenor teilweise für vollstreckbar erklärt:
„1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 101.648,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 aus einem Betrag in Höhe von € 75.000,00 zu zahlen.
…
- Hinsichtlich der Kosten des Schiedsgerichts hat der Beklagte zu 1) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 16.829,07 zu zahlen.“
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
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