Oberlandesgericht Köln, 2009-08-14, 6 U 70/09

6 U 70/09Supreme CourtAug 14, 2009

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 70/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-14

Aktenzeichen: 6 U 70/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0814.6U70.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BDSG §§ 4 Abs. 1; 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 u. S. 2; Abs. 2; Abs. 3 S. 1 Nr. 3 lit. a; Abs. 4 S. 2 UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1; 4 Nr. 11

Tenor

I. Unter Zurückweisung der Berufung der Antragsgegnerin wird das am 20. April 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen -42 O 33/09–- wie folgt abgeändert:

  1. Der Antragsgegnerin wird untersagt,

a) im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs ehemalige eigene Kunden zum Zwecke der Werbung anzu-schreiben, wenn sie hierbei die Information nutzt, dass diese zur Antragstellerin gewechselt sind, eine Einwilligung der Verbraucher in die Nutzung dieser Information nicht vorliegt und dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)

b) Verbraucher nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für Zwecke der Werbung anzuschreiben, ohne diese über die ver-antwortliche Stelle und ihr Recht zum Widerspruch gegen die werbliche Nutzung ihrer Daten gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG zu unterrichten.

  1. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1. a) und b) genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/8 und die Antrags-gegnerin zu 5/8.

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