17 W 144 u. 145/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-18, 17 W 144 u. 145/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-06-18, 17 W 144 u. 145/09
17 W 144 u. 145/09Supreme CourtJun 18, 2009
Regest
Die Einigungsgebühr kann nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung auch dann erstattungsfähig sein, wenn die Prozessparteien zu einer außergerichtlichen Eingiung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs und ohne ausdrückliche Kostenregelung über die Einigungsgebühr gelangt sind.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 W 144 u. 145/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-18
Aktenzeichen: 17 W 144 u. 145/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0618.17W144U145.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000, 1003 VV RVG
Leitsätze
Die Einigungsgebühr kann nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung auch dann erstattungsfähig sein, wenn die Prozessparteien zu einer außergerichtlichen Eingiung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs und ohne ausdrückliche Kostenregelung über die Einigungsgebühr gelangt sind.
Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.02.2009 wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 28.01.2009 - 28 O 313/08 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.10.2008 sind von der Beklagten (Firma B. T. AG) 3.667,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.01.2008 an den Kläger zu erstatten.
- Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.03.2009 wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 17.02.2009 - 28 O 314/08 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.10.2008 sind von der Beklagten (Firma C.E. GmbH & Co. KG) * EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.01.2008 an den Kläger zu erstatten.
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Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen jeweils der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
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Die Beschwerdegebühr wird hinsichtlich beider Rechtsmittel auf 1/3 reduziert.
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Hinsichtlich der Frage, ob eine Einigungsgebühr festsetzbar ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Gegenstandswert für die Beschwerden: jeweils 1.255,50 EUR
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