6 U 215/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-12, 6 U 215/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 215/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-12
Aktenzeichen: 6 U 215/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0612.6U215.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB § 903; UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 u. Abs. 2; 14; 39 Abs. 2: 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
Die Berufung und die Anschlussberufung des Klägers sowie die Berufung der Be-klagten zu 1 gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.07.2008 - 28 O 19/08 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Be-klagte zu 1 verurteilt wird, die von dem Kläger geschaffene Skulptur einer Pferde-gruppe wieder in die nachfolgend wiedergegebene Form zu bringen, wobei sich eine Farbausfertigung der zuletzt eingereichten Lichtbilder auf Bl. 483 und 505 d.A. befindet:
(Hier wurde ein Bild aus technischen Gründen entfernt)
(Hier wurde ein Bild aus technischen Gründen entfernt)
(Hier wurde ein Bild aus technischen Gründen entfernt)
(Hier wurde ein Bild aus technischen Gründen entfernt)
Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 1 zu 2/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 kann jedoch die Vollstreckung des Beseitigungsausspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung im Übrigen können die Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,- EUR festgesetzt (Berufung des Klägers: 20.000 €; Berufung der Beklagten zu 1: 10.000 € ; Anschlussberufung des Klägers: 5.000 €)
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