6 W 46/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-04, 6 W 46/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 46/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-04
Aktenzeichen: 6 W 46/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0604.6W46.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.04.2009 - 9 OH 183/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der (nachfolgend eingerückten) Anlage AS 1 angegebenen Zeitpunkten die dort angegebenen IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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