2 U 77/05•Oberlandesgericht Köln, 2009-05-11, 2 U 77/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 U 77/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-11
Aktenzeichen: 2 U 77/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0511.2U77.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Oktober 1998 verkündete Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 411/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.353,11 € nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte 83 % und der Kläger 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte in Höhe von 94 % und der Kläger in Höhe von 6 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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