11 U 79/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-05-06, 11 U 79/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 79/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-06
Aktenzeichen: 11 U 79/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0506.11U79.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1.04.2008 (85 O 53/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 23.966,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.953,54 € vom 6.12.2002 bis zum 11.6.2003, aus 185,54 € seit dem 12.6.2003 und aus 23.810,16 € seit dem 18.8.2008 zu zahlen.
II.
Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und die der Beklagten zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 96 % und die Beklagte zu 4 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
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