17 W 292/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-03-12, 17 W 292/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 W 292/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-12
Aktenzeichen: 17 W 292/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0312.17W292.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 27. Dezember 2006 - 18 O 583/04 - wird auf die sofortige Be-schwerde der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2005 - 18 O 583/04 - bzw. aufgrund des Vergleichs zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 5. und 6. - Beschluss des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2006 - 18 O 583/04 -
a) sind von den Beklagten zu 1. - 6. als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.645,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2006 an die Klägerin zu erstatten;
b) sind von den Beklagten zu 1. - 4. als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 411,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2006 an die Klägerin zu erstatten;
c) sind von der Klägerin an die Beklagten zu 5. und 6. 4,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18. Juli 2006 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1. - 4. als Gesamtschuldner.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 411,50 €.
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