9 U 55/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-10-21, 9 U 55/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 55/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-21
Aktenzeichen: 9 U 55/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1021.9U55.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.2.2008 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 13/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
- 31.960,10 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 172.670,10 € vom 18.12.2003 bis 30.1.2004, aus 122.670,10 € vom 31.1.2004 bis 16.9.2004 und aus 31.960,10 € vom 17.9.2004 bis 23.2.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31.960,10 € seit dem 24.2.2005
auf das D Konto Kreissparkasse L, Nr. XXX1, BLZ XXX2 unter Angabe des Az: XXX3 zu zahlen;
- an den Kläger 17.200,70 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 114.086,06 € vom 18.12.2003 bis 30.1.2004, aus 99.086,06 € vom 31.1.2004 bis 6.10.2004 und aus 17.200,70 € vom 7.10.2004 bis zum 23.2.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.200,70 € seit dem 24.2.2005 zu zahlen
Im übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 84 % dem Kläger und zu
16 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden zu 79 % dem Kläger und zu 21 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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