2 W 66/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-08-29, 2 W 66/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 W 66/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-29
Aktenzeichen: 2 W 66/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0829.2W66.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 14. Juli 2008 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2008 - 4 O 461/01 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt :
Der Schuldner ist durch Teilanerkenntnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2002 - 4 O 461/01 - verurteilt worden, der Gläubigerin über den Bestand des am 20./21. März 2001 in L. verstorbenen Herrn F. C. Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen, welches folgende Punkte zu umfassen hat :
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alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,
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alle beim Erbfall vorhandenen Nachlaßverbindlichkeiten,
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alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.
Zur Erzwingung der Erfüllung dieser Verpflichtung wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,-- und für den Fall, daß dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Zwangshaft von 5 Tagen (1 Tag je EUR 200,--) festgesetzt.
Im übrigen wird der Antrag der Gläubigerin vom 4. Juni 2008 auf Festsetzung von Zwangsmitteln abgelehnt.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens - Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin vom 4. Juni 2008 - sowie des Be-schwerdeverfahrens werden jeweils gegeneinander aufgehoben.
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