6 U 9/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-06-20, 6 U 9/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 9/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-20
Aktenzeichen: 6 U 9/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0620.6U9.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: HWG § 3; UWG §§ 4 Nr. 11; 5
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30. November 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 220/07 - wird, soweit nicht der Verfügungsantrag zurückgenommen oder das Verfahren von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen; die Urteilsformel wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 220/07 - vom 21. August 2007 wird bestätigt, soweit damit angeordnet worden ist:
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € zu unterlassen,
zu Zwecken des Wettbewerbs das Medizinprodukt N. gegenüber Fachkreisen mit nachfolgenden Aussagen zu bewerben oder bewerben zu lassen:
Bereits nach fünf Minuten erzielte N. eine Mortalität von 100 % - und/oder - Die dimeticonhaltige Lösung zeigte be-reits nach wenigen Minuten eine 100%ige abtötende Wirkung an Kopfläusen - und/oder -Die In-vitro-Vergleichsstudie belegt eine 100%ig abtötende Wirkung an Kopfläusen - und/oder - Dies führt unweigerlich zum Ersticken der Läuse und ihrer Entwicklungsstadien (Larven, Eier / Nissen),
wenn dies geschieht wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Internet-Auszug:
pp.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin 7/8 und die Antragstellerin 1/8 zu tragen.
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