9 U 144/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-06-10, 9 U 144/07
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 144/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-10
Aktenzeichen: 9 U 144/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0610.9U144.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Mai 2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 451/06 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten gegenüber der Landeshauptstadt E in Höhe von 5.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2004 aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.2005 (I-15 U 44/05), in Höhe von 389,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2005 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2006 ( 15 O 555/03) sowie in Höhe von 526,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2006 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2006 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 07.11.2006 ( 15 O 555/03) freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 80% und die Beklagte 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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