8 U 32/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-05-15, 8 U 32/07
Full text
Oberlandesgericht Köln — 8 U 32/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-15
Aktenzeichen: 8 U 32/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0515.8U32.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.08.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 509/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.562,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 aus 28.104,83 € und fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2006 aus weiteren 457,33 € zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
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Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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