6 U 117/06•Oberlandesgericht Köln, 2007-02-02, 6 U 117/06
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 117/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-02
Aktenzeichen: 6 U 117/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0202.6U117.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG §§ 2 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2, 97 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 u. 6; BGB § 242
Tenor
I.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.4.2006 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 151/06 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Der Beklagte wird verurteilt,
a) es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und insbesondere auf der Internetseite www.U-B.com zum Zwecke der Werbung für kontorsionistische Darbietungen die Bezeichnung „B“ zu verwenden;
b) der Klägerin vollständig und lückenlos Auskunft darüber zu erteilen, wann und wo er seit dem 1.1.1999 für kontorsionistische Darbietungen die Bezeichnung „B“ verwendet hat.
2.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus den vorstehend unter Ziff. 1 a) beschriebenen Handlungen seit dem 1.1.1999 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
3.) Die Widerklage wird abgewiesen.
II.) Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.
III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicher-heitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 10.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 5.000 €.
Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.