6 U 227/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-07-07, 6 U 227/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 227/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-07
Aktenzeichen: 6 U 227/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0707.6U227.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG §§ 17, 97; EGV Art. 28
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 23. November 2005 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 268/05 – werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren tragen die Beklagte und ihre Streithelferin je die Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und ihre Streithelferin jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und ihre Streithelferin können jedoch die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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