18 U 78/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-05-26, 18 U 78/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 78/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-26
Aktenzeichen: 18 U 78/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0526.18U78.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Soweit die Klägerin Verzugszinsen auf Forderungen aus dem Interconnection-Vertrag geltend macht, soll die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Beantwortung der nachfolgenden Frage vorgelegt werden:
Steht eine nationale Regelung,
dass es für die den Eintritt des Schuldnerverzugs vermeidende
oder den eingetretenen Schuldnerverzug beendende,
per Banküberweisung abgewickelte Zahlung nicht auf den
Zeitpunkt der Gutschrift des Betrages auf dem Gläubigerkonto,
sondern auf den Zeitpunkt des von dem Schuldner bei
ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem
Kreditrahmen erteilten und von der Bank angenommenen
Überweisungsauftrags ankommt,
in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 lit. c) ii) der Richtlinie 2000/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ?
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