7 U 175/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-04-24, 7 U 175/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 U 175/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-24
Aktenzeichen: 7 U 175/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0424.7U175.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 105/05 - vom 28.11.2005 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.03.2006 Bezug genommen. Der dazu übermittelte Schriftsatz des Klägers vom 03.04.2006 enthält - mit einer Ausnahme - kein neues Vorbringen, sondern wiederholt lediglich die vom Kläger mehrfach erfolgten Darlegungen, und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger mit diesem Schriftsatz erstmals vorbringt, die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vortrag in der erstinstanzlichen Güteverhandlung den Platz wöchentlich überprüft, ist dieses Vorbringen zum einen verspätet, ändert zum anderen aber auch nichts an der rechtlichen Beurteilung, da von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht ausgegangen werden kann.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.787,60 Euro.
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