6 U 198/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-03-24, 6 U 198/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 198/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-24
Aktenzeichen: 6 U 198/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0324.6U198.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.10.2005 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 166/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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