Oberlandesgericht Köln, 2006-03-14, 2 ARs 35/06

2 ARs 35/06Supreme CourtMar 14, 2006

Regest

Die Teilnahme des Beistands an Vernehmungen im Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht gemäß §§ 21, 22 oder 28 IRG löst nicht die Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV aus. Es kann jedoch die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Betracht kommen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 ARs 35/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-14

Aktenzeichen: 2 ARs 35/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0314.2ARS35.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: RVG § 51

Leitsätze

Die Teilnahme des Beistands an Vernehmungen im Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht gemäß §§ 21, 22 oder 28 IRG löst nicht die Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV aus. Es kann jedoch die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Betracht kommen.

Tenor

Dem Pflichtbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 700,- € (in Worten: siebenhundert Euro) bewilligt.

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