15 U 176/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-02-14, 15 U 176/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 15 U 176/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-14
Aktenzeichen: 15 U 176/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0214.15U176.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2005 - 28 O 450/05 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf die Verfügungsklägerin die Formulierung
"Dass die Schauspielerin als Geschäftsführerin von "T U" zwangsläufig mehr war als nur ahnungsloses Opfer, (...)",
wie in folgenden zwei Beiträgen erfolgt:
pp.
zu verwenden, ohne jeweils den klarstellenden Zusatz aufzunehmen, dass die Verfügungsklägerin keine eigene Kenntnis von Produktplacement-Engagements der GmbH hatte, nichts mit dem operativen Geschäft der GmbH zu tun hatte und nur formal im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen war.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
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