22 U 77/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-01-24, 22 U 77/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 77/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-24
Aktenzeichen: 22 U 77/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0124.22U77.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. April 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 195/99 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.224,84 € nebst 4 % Zinsen seit dem 15.12.1998 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin 85 % zu tragen und die Beklagten als Gesamtschuldner 15 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor einer Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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