6 W 31/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-03-29, 6 W 31/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 31/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-29
Aktenzeichen: 6 W 31/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0329.6W31.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts – 33 O 49/05 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,
im Stadtgebiet von L Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger unbefugt auf im Eigentum der Antragstellerin oder auf solchen im Eigentum der Stadt L stehenden Flächen angebracht werden, an denen der Antragstellerin das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht.
2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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