5 U 96/03•Oberlandesgericht Köln, 2005-01-12, 5 U 96/03
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 96/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-12
Aktenzeichen: 5 U 96/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0112.5U96.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. April 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 24/01 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.579,04 EUR (7.000,- DM) nebst 4% Zinsen seit dem 1. Februar 1999 abzüglich am 26. Juni 2000 gezahlter 2.045,17 EUR (4.000,- DM) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung in der Zeit vom 26. bis 28. Dezember 1998 verursachten materiellen Schäden an den Zähnen 17, 34, 35 und 36 zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche der Klägerin nicht auf ihre Krankenkasse übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 20% und der Beklagten zu 80% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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