6 W 127/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-12-23, 6 W 127/04
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 127/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-23
Aktenzeichen: 6 W 127/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1223.6W127.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 11 O 516/04 – vom 7.12.2004 abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
1.) Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes, ohne dass eine Einwilligung der Kanzlei vorliegt, Werbung durch E-Mail an die Rechtsanwaltskanzlei H & T zu richten, eine solche Werbung vornehmen zu lassen oder an der Vornahme einer derartigen Werbung mitzuwirken.
2.) Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.
II.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.
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